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Gemeinsam neue Wege gehen

Treuhändervertrag

Unser Treuhändervertrag

Der Stifter und somit Gründer der Stiftung zur Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien

Bela und Kathrin Gall
(zukünftig nur Stifter genannt)

übergeben dem Treuhänder

Intensivpädagogischer Dienst Bergisch Land GmbH
(zukünftig nur Treuhänder genannt)

die Aufgaben der Betreuung und Verwaltung Ihrer Stiftung und der dazu gehörigen Projekte.

 

Folgende Inhalte werden vereinbart:

§ 1 – Beginn, Verlauf und Ende der Treuhandtätigkeit

Mit Gründung der Stiftung übergeben die Stifter und übernimmt der Treuhänder die Aufgaben der Verwaltung für diese.

Die Treuhandtätigkeit kann nur durch eine Änderung der Satzung beendet werden. Der Treuhandvertrag ist dann entsprechend schriftlich zu beenden. Eine Kündigungsfrist besteht nicht.

Im Verlauf der Treuhandtätigkeit  übernimmt der Treuhänder alle Aufgaben der Stiftung, die in der Satzung beschrieben sind.

Mit Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung endet die Treuhandtätigkeit automatisch. Die Stifter oder ihre Nachfolger übernehmen die Stiftung. Alle Gelder und Unterlagen sind den Stiftern ordentlich zu übergeben.

§ 2 – Inhalte der Stiftungsarbeit während der Treuhandtätigkeit

Dem Treuhänder beigeordnet ist das Kuratorium (§ 5 der Satzung).

Das Kuratorium arbeitet aktiv an den vereinbarten Inhalten und Zielen mit und fördert so Aufbau und Erhalt der Stiftung

Der Treuhänder unterstützt aktiv die Bemühungen und Ziele des Kuratoriums.

Die Vergabe der Stiftungsmittel und deren Verwendung beschließt das Kuratorium unter Anhörung des Treuhänders. Dem Treuhänder steht nur dann ein Vetorecht zu, wenn Entscheidungen des Kuratoriums gegen Satzung oder geltendes Recht verstoßen.

§ 3 – Inhalte der Verwaltung während der Treuhandtätigkeit

Die treuhänderische Verwaltung richtet sich nach den Vorgaben des § 6 der Satzung. Insbesondere verwaltet der Treuhänder das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er richtet hierzu eigene Bankkonten sowie eine eigene Buchhaltung ein.

Die jährliche Berichterstattung gegenüber den zuständigen Behörden erfolgt nach Abschluss des Geschäftsjahres.

Der Treuhänder überwacht alle Bereiche der Stiftungsarbeit und führt die Projekte zielgerichtet.

Der Treuhänder hat gegenüber der Stiftung eine Rechenschaftspflicht über seine Tätigkeit abzulegen. Dazu dient die jährliche Berichterstattung sowie einen detaillierten Finanzbericht und die Möglichkeit der Belegprüfung durch die Stifter.

§ 5 – Öffentlichkeitsarbeit

Die Öffentlichkeitsarbeit erfolgt in Abstimmung zwischen Kuratorium und Treuhänder.

Der Treuhänder erarbeitet ein solides, an den Bedürfnissen der Stiftung und den Möglichkeiten des Treuhänders orientiertes PR-Konzept.

Im Rahmen der öffentlichen Berichterstattung des Treuhänders sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

Formen der Publizierung sollen die Homepage, eine Broschüre sowie Faltblätter sein, deren Verteilung zu organisieren ist.

§ 6 – Förderung der Stiftungsarbeit

Der Treuhänder ist aktiv um die Förderung, den Aufbau und die Erhöhung des Stiftungsvermögens sowie um Spendenwerbung bemüht. Hierzu kann und soll er geeignete Maßnahmen initiieren, die der Stiftung ummittelbar zu gute kommen. Dazu zählen auch Projektanträge zur Förderung und Unterstützung von Arbeiten der Stiftung oder ihren Inhalten.

Die Inhalte der Stiftung sind den aktuellen Bedingungen anzupassen.

§ 7 – Verantwortung der Stifter / des Kuratoriums

Die Stifter übergeben vollständig alle zur Stiftung gehörenden Unterlagen.

In einer Übergangszeit helfen sie dem Treuhänder die Stiftung zu führen.

Die Stifter bzw. die Mitglieder des Kuratoriums treten während der Treuhandtätigkeit als Botschafter auf.

Die Stifter bzw. die Mitglieder des Kuratoriums übernehmen alle notwendigen und vereinbarten Aufgaben der Satzung oder des Treuhändervertrags.

Die Stifter bzw. die Mitglieder des Kuratoriums überwachen die Arbeit des Treuhänders.

§ 8 – Auflösung der Stiftung

Die Auflösung der Stiftung erfolgt ausschließlich unter den in der Satzung beschriebenen Bedingungen.

§ 9 – Sonstiges

Der Treuhänder erhält für seine Tätigkeit grundsätzlich keine Vergütung.

Sollte auf Grund der Entwicklung der Stiftung der Arbeitsaufwand für die Grundleistungen erheblich anwachsen, so kann ein angemessenes Honorar vereinbart werden. Die Höhe des Honorars muss einstimmig vom Kuratorium genehmigt werden.

Reisekosten werden gegen Belegvorlage erstattet. Reisekosten über 200,00 € sind grundsätzlich nur erstattungsfähig, wenn das Kuratorium diese vorher genehmigt hat. Diese Betragsgrenze von 200,00 € erhöht sich jedes Jahr entsprechend der vom statistischen Bundesamt festgestellten Inflationsrate.

Die Summe der Verwaltungskosten, Honorarkosten, der Reisekostenerstattungen und Aufwandserstattungen des Kuratoriums in einem Jahr darf 6 % des mittleren Spendenaufkommens aus den letzten zwei Berichtsjahren nicht überschreiten.