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Gemeinsam neue Wege gehen

Satzung

Unsere Satzung

§ 0 Präambel

Die nicht rechtsfähige Stiftung zur Förderung von Kindern, Jugendlichen und junger Familien sieht es als Aufgabe der Gesellschaft an, sich in die eigenen Kinder und Jugendlichen des Landes zu investieren. Dies soll geschehen durch gezielte Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien insbesondere mit benachteiligtem Hintergrund, um Chancengleichheit zu gewährleisten und auf diese Weise zur Zukunftssicherung des Landes beizutragen.

§ 1 Name/Rechtsform/Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung zur Förderung von Kindern, Jugendlichen und junger Familien und hat ihren Sitz in Solingen.
  2. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung und wird von dem Treuhänder Intensivpädagogischer Dienst Bergisch Land GmbH (IPD) mit Sitz in Solingen verwaltet und von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 Stiftungszweck / Steuerbegünstigung

Geleitet von dem Grundsatz auf Chancengleichheit sowie dem Recht auf Ausbildung und Erziehung ist es Zweck der Stiftung, solchen Kindern, Jugendlichen und junger Familien in schwierigen Lebensumständen zu helfen und diese bestmöglich zu fördern.

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung von Erziehung und Bildung.

Die Stiftung verfolgt hierbei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Stiftungszweck wird umgesetzt, insbesondere durch:

  • Suchen, Bereitstellen und Finanzieren von Betreuungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche
  • Beratungsangebote für Kinder, Jugendliche und Familien im Hinblick auf Erziehung sowie Schul- und Berufsausbildung
  • Organisation und Betreiben eines Patenschaftssystem für Kinder und Jugendliche
  • Zusammenarbeit und Koordination mit Organisationen, welche auf diesem Gebiet tätig sind.
  • Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Konzeption und Ausrichtung von Vorträgen, Veranstaltungen, Tagungen und geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen, um das Bewusstsein in der Bevölkerung im Hinblick auf die Notwendigkeit dieses Engagements zu stärken
  • Sammeln und Bereitstellen von finanziellen Mitteln

Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf sich die Stiftung einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S.2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will. Mit den Hilfspersonen sind schriftliche Vereinbarungen zu treffen.

Die Stiftung kann mit anderen gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern zusammen arbeiten.

Daneben betätigt sich die Stiftung mit der Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an andere Körperschaften, welche diese Mittel im Sinne des Stiftungszweck zu verwenden haben, auch als Förderstiftung i.S.v. § 58 Nr. 1 AO.

Die Stiftung kann ihren Satzungszweck im In- und Ausland umsetzen.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Organe der Stiftung erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Angemessene Vergütungen im Rahmen von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen sind möglich.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.

§ 3 Stiftungsvermögen

Die Stiftung wird mit einem (Anfangs-)Vermögen von ……….. Euro (in Worten: …….. Euro) ausgestattet.

Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im steuerlich zulässigen Rahmen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

Zustiftungen sind möglich. Sie wachsen dem Stiftungsvermögen zu.

§ 4 Verwendung von Erträgen und Zuwendungen

Erträge aus dem Stiftungsvermögen und diesem nicht zuwachsende Zuwendungen müssen zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. Sofern nicht jeweils im Rahmen steuerlicher Grenzen Rücklagen gebildet werden oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen nach § 58 Nr. 7 AO stattfinden.

§ 5 Kuratorium

Dem Treuhänder beigeordnet ist das Kuratorium. Es besteht aus bis zu 5 Mitgliedern. Geborenes Mitglied ist der Stifter bis zu seinem Lebensende oder bis zu dem Augenblick, zu dem er auf eigenen Wunsch hin aus dem Kuratorium ausscheidet. Er benennt die weiteren Mitglieder des Kuratoriums. Nach dem Tod der Stifter benennt der Treuhänder die Kuratoriumsmitglieder, sofern der Stifter zu Lebzeiten keine andere Bestimmung getroffen hat.

Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.

Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel unter Anhörung des Treuhänders. Solange der Stifter Mitglied des Kuratoriums ist, entscheidet er allein über die Verwendung der Mittel. Nach Ausscheiden des Stifters aus dem Kuratorium wählen die übrigen Kuratoriums-mitglieder den Kuratoriumsvorsitzenden, sofern der Stifter nichts anderes verfügt hat. Jedes Mitglied des Kuratoriums hat eine Stimme. Der Treuhänder hat hierbei kein Mitbestimmungsrecht. Dem Treuhänder steht nur dann ein Vetorecht zu, wenn Entscheidungen des Kuratoriums gegen Satzung oder geltendes Recht verstoßen. In Zweifelsfällen soll ein vom Kuratorium bestimmter Experte den Sachverhalt prüfen und eine anzuerkennende Beurteilung abgeben.

Nach Ausscheiden des Stifters ist das Kuratorium beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an der Beschlussfassung mitwirken. Beschlüsse können auch schriftlich, auch per E-Mail, gefasst werden, wobei in diesem Fall eine Äußerungsfrist von einer Woche gilt seit Absendung der Aufforderung zur Beschlussfassung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse zur Änderung des Satzungszwecks oder zur Auflösung der Stiftung können nur auf Sitzungen gefasst werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen worden sind. Der Treuhänder hat auch nach seinem Ausscheiden ein Recht auf Anwesenheit bei jeder Sitzung. Er ist wie die Kuratoriumsmitglieder zu jeder Sitzung zu laden.

§ 6 Treuhänderische Verwaltung

Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er richtet hierzu eigene Bankkonten sowie eine eigene Buchhaltung ein. Dem Stifter oder dessen Beauftragten steht das Recht zu, jederzeit Geldanlagen bzw. Verhandlungen mit Banken zu führen sowie die Bücher und das Belegwerk einzusehen. Der Treuhänder hat im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit insbesondere die steuerrechtlichen Aspekte der Steuerbegünstigung angemessen zu berücksichtigen.

Der Treuhänder kann von der Stiftung für seine Grundleistungen ein angemessenes Honorar erhalten. Die Höhe des Honorars sowie weitere Einzelheiten z.B. zu Reisekostenerstattungen sind in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln.

Der Treuhänder legt dem Kuratorium für jedes Jahr einen Bericht über die Anlage des Vermögens und die Mittelverwendung vor. Der Bericht soll bis zum 30.06. des Folgejahres vorliegen. Dieser Bericht ist auf Anforderung des Kuratoriums durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer testieren zu lassen.

Der Treuhänder kann sich zur Erfüllung seiner Verwaltungstätigkeit externer Dienstleister bedienen. Der Stifter kann externe Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Bestellung eines Prüfers anordnen.

§ 7 Veränderung der Verhältnisse

Satzungsänderungen kann der Stifter jederzeit vornehmen, wobei der Treuhänder, gegebenenfalls unter Hinzuziehung juristischen Rates, angehört werden soll.

Nach dem Tod des Stifters sind Satzungsänderungen nur noch möglich, wenn der Stiftungszweck aufgrund der bestehenden Satzung nicht mehr verwirklicht werden kann. In einem solchen Fall ist eine Satzungsänderung durch das Kuratorium nur insoweit vorzunehmen, als es wegen der veränderten Bedingungen unbedingt nötig ist und unter Beachtung des Grundsatzes, dass der bisher formulierte Satzungszweck möglichst ungeschmälert weiter verfolgt werden kann. Der ursprüngliche Wille des Stifters gilt hierbei als Maßstab und höchstes ideelles Gut.

Bei Änderungen des Stiftungszwecks ist dafür zu sorgen, dass die Steuerbegünstigung in der bisherigen Form erhalten bleibt.

§ 8 Verhältnis zur Finanzverwaltung

Werden Beschlüsse über Satzungsänderungen nach Ausscheiden des Stifters aus dem Kuratorium gefasst oder der Beschluss zur Auflösung der Stiftung, so sind diese der Finanzverwaltung anzuzeigen und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu gegeben. Sollen Satzungsänderungen vorgenommen werden, die den Zweck der Stiftung betreffen, so soll im Vorfeld der Änderung die Finanzverwaltung um Stellungnahme gebeten werden.

§ 9 Auflösung

Der Treuhänder kann mit Zustimmung des Stifters über die Auflösung der Stiftung entscheiden, wenn es die Umstände nicht mehr zulassen, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig verfolgt und erreicht werden kann. Das Kuratorium muss der Entscheidung über die Auflösung der Stiftung zustimmen.

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung an den CVJM Solingen e.V., der es ausschließlich für Zwecke der Jugendhilfe im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden hat.